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   VGH Baden-Württemberg, 18.01.1972 - IV 956/71   

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VGH Baden-Württemberg, 18.01.1972 - IV 956/71 (https://dejure.org/1972,1851)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.01.1972 - IV 956/71 (https://dejure.org/1972,1851)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Januar 1972 - IV 956/71 (https://dejure.org/1972,1851)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 887 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Es sieht sich daran durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Januar 1972 (NJW 1972, 887) gehindert.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluß vom 18. Januar 1972, NJW 1972, 887) hat die Frage, ob eine Norm nach ihrem Außerkrafttreten überhaupt noch Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO sein kann, für solche aufgehobenen Rechtsvorschriften bejaht, die wegen ihres Geltungswillens noch Rechtswirkungen äußern.

  • VGH Hessen, 20.12.2016 - 10 C 1608/15

    Normenkontrollantrag einer Studierendenschaft gegen eine Studienordnung

    Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin insoweit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Januar 1972 (- IV 956/71 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 17.11.1998 - 10 L 5099/96

    Studiengebühren; Seniorenstudium; Entgeltordnung der Hochschule; Hochschulstudium

    Der VGH Mannheim hat sogar die Ausnahme der Studenten von der Studiengebührenbefreiung, die die Höchststudiendauer nach dem Honnefer Modell überschritten hatten, für mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit dem Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG für vereinbar gehalten (Beschl. v. 18.1.1972 - IV 956/71 -, NJW 1972, 887).
  • VG Hannover, 30.04.2002 - 6 A 4482/01

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Hochschulrecht; personenbezogene Merkmale;

    Der VGH Mannheim hat sogar die Ausnahme der Studenten von der Studiengebührenbefreiung, die die Höchststudiendauer nach dem Honnefer Modell überschritten hatten, für mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit dem Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG für vereinbar gehalten (Beschluss vom 18.01.1972 - IV 956/71 -, NJW 1972, 887).
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